Kleine Kaution hinterlegt, fettes Geld kassiert: Was bedeutet das Urteil für Hamburg?
Klingt das nicht nach einem herrlich unverhofften Geldsegen? Ein Ehepaar hinterlegt eine kleine dreistellige Kaution und viele Jahre später muss der Vermieter 115.000 Euro ausbezahlen! Das ist das spektakuläre Ergebnis eines Rechtsstreits in Köln, der auch Folgen für Hamburger Mieter haben könnte. Die MOPO fragte beim Mieterverein zu Hamburg nach.
Bei dem Rechtsstreit hatte ein Ehepaar im Jahr 1960 eine Kaution von 800 Mark bei einer Wohnungsgesellschaft hinterlegt. Die Tochter und Erbin der Verstorbenen forderte nun die Kaution zurück. Allerdings wollte sie nicht das Geld, sondern Aktien. Denn das börsennotierte Wohnungsunternehmen hatte – wie als Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart – die Kaution in eigenen Unternehmensaktien angelegt. Und die sind mittlerweile 115.000 Euro wert.
Der Klägerin stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form von Aktien zu, teilte das Amtsgericht am Dienstag mit (Az. 203 C 199/21 vom 19.7.2022). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Wohnungsgesellschaft kann in Berufung gehen. Um welches Wohnungsunternehmen es sich handelt, teilte das Gericht nicht mit. Allerdings gibt es in Deutschland nicht viele börsennotierte Wohnungsunternehmen.
Wohnungsunternehmen legte Kaution in Aktien an
Laut Mietvertrag habe das Immobilienunternehmen den Betrag in eigenen Aktien anlegen dürfen, so das Gericht. Der Vertrag sah demnach vor, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind. Die Wohnungsgesellschaft sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen.
Das Mietverhältnis endete Mitte 2018. Als die Klägerin die Aktien haben wollte, lehnte die Wohnungsgesellschaft dies ab. Sie berief sich auf den Mietvertrag und zahlte stattdessen 409,03 Euro, was den urspünglich 800 Mark entsprach. Daraufhin klagte die Frau auf Herausgabe der Aktien.
Kölner Gericht entscheidet: Klägerin hat Anrecht auf Aktien
Das Gericht stellte fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnunggesellschaft unwirksam ist. Paragraph 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches sehe vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform gehörten nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.
„Die Klägerin hat wirklich Glück gehabt“, freut sich Marielle Eifler vom Mieterverein zu Hamburg. „Allerdings ist das wirklich ein Ausnahmefall und trifft sicher nicht auf viele Mieter zu.“ In Hamburg sei es sehr unüblich, in Mietverträgen Aktien als Anlageform der Kaution festzulegen. Und Mietervereine würden davon auch abraten, da der Mieter eben auch das Risiko trage, wenn die Aktie im Wert sinke.
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Was dem Mieteverein in Hamburg noch häufiger mal begegnet: Alte Mietverträge mit einer Klausel, die besagt, dass eine Verzinsung der Kaution ausgeschlossen ist. Eifler: „Solche Klauseln sind aber unwirksam.“ Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BG) regelt verbindlich, dass der Ertrag aus verzinsten Kautionen an die Mieter geht.