Gefunden, versteckt, verurteilt: Der bizarre Falschgeld-Fall vom Hauptbahnhof
Ein Rucksack voller Falschgeld, ein Angeklagter im Drogenrausch und ein Schließfach im Hamburger Hauptbahnhof: Vor dem Amtsgericht St. Georg musste sich am Dienstag ein 44-Jähriger verantworten, der über 80.000 Euro Blüten an sich genommen und versteckt haben soll. Was zunächst wie ein perfider Falschgeld-Deal klingt, entpuppt sich im Prozess als chaotische Kurzschlussreaktion eines Mannes, der tief in der Sucht steckt.
Leise Stimme, gesenkter Blick, die Hände nervös knetend: So sitzt der 44-jährige Brahim B. vor dem Schöffengericht im Amtsgericht St. Georg. Er soll am 19. März 2024 auf dem Vorplatz des Drob Inn einen Rucksack mit gefälschten Banknoten im Wert von 81.800 Euro an sich genommen und später in ein Schließfach am Hamburger Hauptbahnhof gelegt haben. Drei 20-Euro-Scheine steckte er in sein Portemonnaie.
Brahim B. erzählt, er habe die Tasche „neben einem Baum“ gefunden. Darin eingewickelt in Papier und Plastiktüten: mehrere dicke Bündel Geldscheine. Sofort merkte er, dass die Scheine falsch waren: „Die Scheine sahen anders aus, die Größe passte nicht.“ Trotzdem legte er das Geld in ein Schließfach. Unter Drogeneinfluss („Crack“) habe er nicht nachgedacht und ging nicht zur Polizei: „Das war echt dumm von mir.“
Ein Leben zwischen Entzug, Absturz und Ersatzfreiheitsstrafen
Die Richterin wedelt die Scheine aus der Asservatenkammer hin und her; der Vergleich mit einer echten Hundert-Euro-Note zeigt, wie grob die Fälschungen sind – „Copy“ steht deutlich darauf. Ein Spürhund hatte das Schließfach am Hauptbahnhof aufgespürt: die fast 82.000 Euro Falschgeld und eine Flasche Methadon befanden sich darin. Die Beamt:innen wurden auf Brahim B. aufmerksam, weil er längere Zeit verdächtig vor dem Schließfach herumlungerte. Schließfächer am Hauptbahnhof dienen laut Polizei in der Drogenszene häufig als Verstecke. Der Angeklagte war wegen Drogenverstößen bekannt und wurde von der Polizei gefasst, als er den vom Zoll bereits geleerten Rucksack wieder an sich nahm und Richtung Steindamm ging.
Brahim B. spricht wenig, oft stockend. 15 Einträge in seinem Vorstrafenregister, mehrere Jahre Haft, immer wieder Rückfälle. Er habe seine Wohnung verloren, sei jetzt – zusätzlich zu einer anderen Haftstrafe – in dem sogenannten Day-by-Day-Programm, in dem er gemeinnützige Arbeit verrichtet, um Geldstrafen aus anderen Straftaten abzuarbeiten. Seit Jahren sei er abhängig, zeitweise clean, dann wieder gefangen im Drogenkonsum. Auf die Frage der Richterin, wie es weitergehen solle, blickt er traurig auf den Tisch: Er weiß es nicht.
Verteidiger: „Eine Tat aus Not und Überforderung“
Im Plädoyer zeichnet Brahim B.s Anwalt Andreas Mosenheuer ein Bild sozialer Verwahrlosung. Sein Mandant habe vor dem Drob Inn in einer völlig chaotischen Szene gehandelt, übermüdet, unter Drogen, ohne klare Gedanken. „Das Geld ist ihm in den Schoß gefallen“, sagt der Verteidiger. Die Fälschungen seien „selbst für Laien sofort erkennbar“. Brahim B. habe niemanden täuschen wollen, sondern nur versucht, die Tasche nicht wegzuwerfen. Er habe sich sogar einen Finderlohn erhofft, wenn er den Besitzer der Tasche findet. Die offene Drogenszene am Steindamm, der Druck des Alltags, fehlende Stabilität und schwere Sucht– all das habe zu dieser Kurzschlussreaktion geführt.
Urteil: Unterschlagung statt Geldfälschung
Die Staatsanwaltschaft forderte im minderschweren Fall 150 Tagessätze à 10 Euro. Das Gericht folgte dieser Forderung nicht vollständig: Brahim B. habe zwar die Tasche an sich genommen, doch aufgrund des geringen Betrags von 60 Euro, die er aus der Tasche entnommen hatte, keine echte Falschgeld-Tat begangen. Daher befand das Gericht 70 Tagessätze à 7,50 Euro wegen Unterschlagung als angemessene Strafe. Der Haftbefehl wird aufgehoben. Wegen eines anderen Verfahrens bleibt er dennoch in Strafhaft.
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Als er den Saal verlässt, wirkt er klein und erschöpft – wie jemand, den das Leben längst überholt hat. Woher die Tasche voller Falschgeld stammte und wer sie vor dem Drob Inn platziert hatte, wurde während der Verhandlung nicht geklärt.