Erklärt: Das müssen Radfahrer an Bushaltestellen beachten
Der Bus hält an der Haltestelle und vorbeifahrende Radfahrer auf dem Radweg klingeln die Fahrgäste weg. Müssen Fahrgäste nun warten oder Radfahrer anhalten?
Fahrgäste haben Vorrang. Seit es in Hamburg keine Straßenbahnen mehr gibt, ist diese Regel ein wenig in Vergessenheit geraten. Paragraf 20 StVO sieht vor, dass Fahrzeugführende – hierzu zählen auch Radfahrende – warten müssen, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen und sie zum Beispiel den Radweg oder einen Fahrstreifen überqueren müssen, um vom Bus auf den Gehweg zu gelangen.
Busse mit Warnblinklicht an Haltestelle nicht überholen
Das gilt auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen wie an der Stresemannstraße, wo der Radverkehr hinter der Sternbrücke direkt durch den schmalen Wartebereich einer Bushaltestelle geführt wird. Der Radverkehr muss an solchen Engstellen so lange wie nötig warten.
Ist das Vorbeifahren ohne Behinderung oder Gefährdung des Fußverkehrs möglich, gilt rechts von haltenden Linienbussen, Schulbussen und Straßenbahnen mit ein- und aussteigenden Fahrgästen Schrittgeschwindigkeit. Links von haltenden Schul- und Linienbussen an Haltestellen sowie im Gegenverkehr ist ebenfalls Vorsicht geboten. Bei eingeschaltetem Warnblinklicht ist höchstens Schrittgeschwindigkeit erlaubt, was auch für den Gegenverkehr derselben Fahrbahn gilt.
Wenn Busse sich mit Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen sie nicht überholt werden. Wer als Fahrzeugführender einen Fahrgast beim Ein- oder Aussteigen behindert, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Schrittgeschwindigkeit ist in Hamburg von der obersten Straßenverkehrsbehörde rechtsverbindlich mit höchstens 7 km/h definiert worden. Eine Ahndung von Schrittgeschwindigkeits-Verstößen erfolgt in Hamburg ab 11 km/h.
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In drei weiteren Fällen gilt laut Straßenverkehrsordnung Schrittgeschwindigkeit: wenn beim Abbiegen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtmasse mit Fußverkehr oder Radverkehr zu rechnen ist, im verkehrsberuhigten Bereich und für ausnahmsweise erlaubte Fahrzeuge in der Fußgängerzone sowie auf dem Gehweg.