E-Scooter auf dem Gehweg: Diese Regeln gelten beim Parken

Rücksichtslos abgestellte E-Scooter sind eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. (Symbolbild)
Rücksichtslos abgestellte E-Scooter sind eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. (Symbolbild)

Kreuz und quer stehen und fahren sie in Fußgängerzonen, auf Gehwegen, Radwegen und Kreuzungen: E-Scooter oder Elektro-Tretroller, offiziell als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet, erhitzen als neue Mobilitätsform auch im siebten Jahr seit ihrer Einführung die Gemüter. Der Bundesrat hat kürzlich mehrere Änderungen der Verordnungen für E‑Scooter beschlossen.

E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind bis zu 55 Kilo schwer, bis zu zwei Meter lang und bis zu 20 km/h schnell. Das Mindestalter für die Benutzung beträgt 14 Jahre. E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung, müssen auf Radwegen oder sonst auf der Fahrbahn fahren. Fahrradstraßen, Fahrradzonen und für Fahrräder freigegebene Einbahnstraßen dürfen sie befahren. Künftig sind für E-Scooter auch für Kraftfahrzeuge gesperrte Straßen (Zeichen 260) und für Fahrräder freigegebene Gehwege sowie Fußgängerzonen erlaubt. Es gilt aber Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen und auf Gehwegen (Zeichen 239 mit 1022-10).

Nur dann ist das Parken auf Gehwegen erlaubt:

Fahrräder und E-Scooter dürfen dort parken, wo auch Autos parken. Fahrzeuge, die leicht entfernt werden können, dürfen nach Paragraf 17 StVO auf der Fahrbahn nachts nur mit aktiver Beleuchtung parken. Der Bundesrat hat jetzt beschlossen, was bislang unter den sogenannten Gemeingebrauch fiel: Fahrräder und E-Scooter dürfen offiziell auf Gehwegen und in Fußgängerzonen parken. Zudem erfordert das gewerbliche Parken für stationsunabhängige Vermietungen nun ausdrücklich eine Sondernutzungserlaubnis.

Hamburg hat eine entsprechende Vereinbarung mit vier Anbietern geschlossen. Darin ist auch geregelt, was aus der Straßenverkehrsordnung hervorgeht: E-Scooter dürfen nur dann auf Gehwegen parken, wenn sie regelkonform abgestellt sind und niemanden behindern.

Kolumnist Benjamin Harders
Benjamin Harders (41) schreibt in der neuen MOPO-Kolumne über Verkehrsregeln und -konflikte.

Auf Gehwegen ist das Parken u.a. auf Blindenleitstreifen, vor Zugängen und Einfahrten, an Bordsteinabsenkungen, innerhalb des Fünf-Meter-Bereichs der Schnittpunkte von Fahrbahnkanten (mit Radweg sind es acht Meter), fünf Meter vor Fußgängerüberwegen sowie 15 Meter vor und hinter Bushaltestellen nicht erlaubt. Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern bleibt – auch wenn sich Menschen mit Kinderwagen begegnen.

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Konkret bedeutet dies, dass mindestens 2,30 Meter Restgehwegbreite notwendig sind. Bei hoher Verkehrsstärke sind größere Abstände notwendig. In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Fahren und Parken von E-Scootern nicht erlaubt. Aufgrund des Beschlusses vom Bundesrat gilt der Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721) künftig auch für E-Scooter: An Ampeln mit dem Grünpfeil ist das Abbiegen nach rechts nach dem Anhalten auch bei Rot erlaubt. Wer nicht anhält, muss mit einem Bußgeld von mindestens 70 Euro rechnen.