Rücksichtslos abgestellte E-Scooter sind eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. (Symbolbild)

Rücksichtslos abgestellte E-Scooter sind eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. (Symbolbild) Foto: dpa

paidE-Scooter auf dem Gehweg: Diese Regeln gelten beim Parken

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Kreuz und quer stehen und fahren sie in Fußgängerzonen, auf Gehwegen, Radwegen und Kreuzungen: E-Scooter oder Elektro-Tretroller, offiziell als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet, erhitzen als neue Mobilitätsform auch im siebten Jahr seit ihrer Einführung die Gemüter. Der Bundesrat hat kürzlich mehrere Änderungen der Verordnungen für E‑Scooter beschlossen.

E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind bis zu 55 Kilo schwer, bis zu zwei Meter lang und bis zu 20 km/h schnell. Das Mindestalter für die Benutzung beträgt 14 Jahre. E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung, müssen auf Radwegen oder sonst auf der Fahrbahn fahren. Fahrradstraßen, Fahrradzonen und für Fahrräder freigegebene Einbahnstraßen dürfen sie befahren. Künftig sind für E-Scooter auch für Kraftfahrzeuge gesperrte Straßen (Zeichen 260) und für Fahrräder freigegebene Gehwege sowie Fußgängerzonen erlaubt. Es gilt aber Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen und auf Gehwegen (Zeichen 239 mit 1022-10).

Nur dann ist das Parken auf Gehwegen erlaubt:

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