Anwohnerparken: Hälfte aller Gebiete womöglich rechtswidrig!
Es ist der zweite Tiefschlag beim Thema Anwohnerparken für Hamburgs Verkehrssenator Anjes Tjarks (Grüne): Das Altonaer Kinderkrankenhaus (AKK) hat gegen eine Anwohnerparkzone rund um das Gebäude geklagt – und bekam jetzt Recht. Zuvor hatte bereits eine Klage gegen eine Parkzone am Grindel Erfolg gehabt. Die MOPO zeigt auf, was die Urteile für Hamburg bedeuten und wie der Verkehrssenator jetzt versucht, auf Bundesebene die Lage zu entspannen.
Entscheidend für beide Urteile: die Größe der Anwohnerparkzone. In seiner Urteilsbegründung von Juni schrieb das Hamburger Verwaltungsgericht, dass die Bewohnerparkzone E301 am Grindel die bundesweit zulässige Größe überschritten hat. Erlaubt sind laut StVO nur 1000 Mal 1000 Meter – hier misst das Gebiet zwischen zwei Punkten 1027 Meter.
Das Urteil zur Anwohnerparkzone am AKK mit dem Namen A109 ist nach Angaben eines Gerichtssprechers parallel dazu gefallen. Heißt: Auch hier ist die Parkzone zu groß.
Stadt Hamburg legt Berufung ein
Das Kinderkrankenhaus hatte seine Klage im Ende 2022 eingereicht. „Durch das eingeführte Bewohnerparken finden unsere Mitarbeitenden keine Parkplätze mehr und dies wiederum blockiert die Gewinnung weiterer Fachkräfte”, sagte die Geschäftsführerin des Altonaer Kinderkrankenhauses, Christiane Dienhold.
„Auch die Familien unserer kleinen Patienten sind mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wir haben die Abschaffung der Parkzone A109 gefordert und sind erleichtert darüber, dass unserer Klage stattgegeben worden ist“, so Dienhold weiter.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Verkehrsbehörde hat im ersten Fall jetzt Berufung eingelegt. Im Fall des AKK wartet die Stadt noch die Urteilsbegründung ab, bevor sie das weitere Vorgehen erörtert.
Viele Bewohnerparkzonen größer als erlaubt
Die zulässige Größe wird den „geographischen Gegebenheiten und lokalen Bedürfnissen der Menschen vor Ort sehr oft nicht gerecht”, sagt Dennis Krämer, Sprecher der Verkehrsbehörde.
In Hamburg sind daher von 62 Bewohnerparkzonen aktuell fast 70 Prozent (41) größer als erlaubt. Als weiteres Beispiel nennt Krämer das Bewohnerparkgebiet M102 im Cremon-Viertel. Es wird im Norden von der Ost-West-Straße, im Westen vom Alsterfleet und im Süden/Südosten vom Zollkanal begrenzt.
Die einzige Alternative, um hier die Maße einzuhalten, wäre laut Krämer, das Gebiet in zwei kleine Parkzonen zu zerteilen. Das Problem: Die Anwohner des Cremon-Viertels könnten lediglich für eine der beiden Zonen eine Parkerlaubnis bekommen. Andere vergleichbare Beispiele sind etwa die Bewohnerparkgebiete Klosterstern (E306) und Isestraße (E305).
Hamburg setzt sich für Anpassung der StVO ein
„Die jeweiligen Zuschnitte wurden vor dem Hintergrund größtmöglicher Praxis- und Bürgernähe sowie der städtebaulichen Gegebenheiten gewählt“, sagt Krämer. Im Vorfeld habe die Behörde Befragungen durchgeführt, mit ansässigen Betrieben und Stakeholdern vor Ort gesprochen. Teilweise gibt es auch sogenannte „Überlappungszonen”, in denen Inhaber eines Anwohnerparkausweises auch ausnahmsweise in einer benachbarten Zone parken dürfen.
Verkehrssenator Anjes Tjarks (Grüne) hatte sich bereits 2022 im Bund für eine Änderung in der StVO eingesetzt, wodurch ein größerer Spielraum von maximal 1500 mal 1500 Meter möglich werden sollte. Im November 2022 hatte sich die Verkehrsministerkonferenz Hamburgs Vorschlag dann angeschlossen.
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Mit der nächsten Novelle des Straßenverkehrsrechts soll der Bund den Vorschlag in die allgemeine Verwaltungsvorschrift der StVO aufnehmen. Das könnte nach MOPO-Informationen noch in der laufenden Legislaturperiode des Bundes geschehen.
Fragt sich nur, ob es passiert, bevor oder nachdem das finale Urteil in den beiden Hamburger Prozessen gesprochen ist und ob inzwischen weitere Klagen folgen. Sollte das Gericht den Klägern final recht geben, würde das Urteil zwar nicht automatisch eine Abschaffung der Anwohnerparkzonen bedeuten, aber wahrscheinlich würden so einige Straßenschilder umgestellt und Zonen neu definiert werden müssen.