Soweit er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist dies durch die Verfassung gedeckt. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es einen geschützten internen Bereich der Regierung gibt, welcher auch nicht durch einen PUA ausgeforscht werden kann. Dies entspricht im Übrigen jahrzehntelanger hamburgischer Verfassungstradition.
Die Annahme der PUA-Minderheit, gerade in einem hoch sensiblen Bereich wie dem Geschehen um die Feuerbergstraße bestehe ein uneingeschränktes Ausforschungsrecht, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat seine Meinung und Beschlüsse laufend evaluieren (...) muss, wäre eine Aussage zu den Details interner Beratungen in hohem Maße schädlich. Nur bei dauerhafter Vertraulichkeit seiner Beratungen werden die Vertrauenswürdigkeit des Senats, seine autonome Willensbildung und seine Handlungsfähigkeit gewährleistet. Hierzu ist es unerlässlich, dass sich Senatsmitglieder zu bestimmten Sachverhalts- und Entscheidungsprozessen nicht äußern müssen, auch nicht im Nachhinein. Der Schutz des Internbereiches des Senats endet schließlich auch nicht mit dem Abschluss einer Beratung oder einem Senatsbeschluss.