Wer aus Spaß bei einer Online-Auktion mitbietet, muss unter Umständen doch zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil verwies jetzt die Stiftung Warentest in ihrem neuen Heft. Vor dem Amtsgericht Bremen verlor ein Mann, der im Internet ein Auto ersteigert hatte, dann aber behauptete, sein Bruder habe versehentlich unter seinem Namen geboten. In dem Fall habe er fahrlässig sein Passwort verraten, begründeten die Richter (Az. 16 C 168/05). Dem Verkäufer wurden 30 Prozent Schadenersatz zugesprochen. Etwas anderes wäre es gewesen, hätte der Bieter nicht auf seinen Bruder verwiesen. Nach herrschender Rechtssprecheung (OLG Köln, Az. 19 U 120/05) wäre ihm nichts passiert, hätte er behauptet, da müsse wohl ein Hacker sein Passwort geklaut haben.