In Hamburgs Restaurants darf wieder geraucht werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, müssen Restaurantbetreiber die gleichen Möglichkeiten zum Einrichten von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften. Heißt im Klartext: Restaurants dürfen auch wieder Raucher-Räume einrichten. Die Richter erklärten eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig. (Az. 1 BvL 21/11).
Bislang durften nach der bundesweit einmaligen Regelung in Hamburg nur reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten. Also Bars und Kneipen, die kein Essen anbieten. Restaurants hingegen nicht. Dies verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Bis zu einer Neuregelung dürfen nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten.
Eine vergleichbare Regelung gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht.
Hamburger Wirtin brachte Stein ins Rollen
Im Ausgangsverfahren hatte die Betreiberin der Gaststätte in einem Autohof an der Autobahn A7 geklagt. Bärbel Uliczka wollte den neben der Gaststube gelegenen „Clubraum“ zum Raucherraum erklären. 80 Prozent ihrer Gäste seien Lkw-Fahrer; diese seien fast alle Raucher. Zudem könnten die Lkw-Fahrer problemlos auf raucherfreundlichere Lokale in den umliegenden Bundesländern ausweichen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte den Prozess ausgesetzt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Bärbel Uliczka hat mit großer Freude auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucher-Gesetz reagiert. „Mir geht es wunderbar damit“, sagte die 60-Jährige am Dienstag. „Ich habe mit Freude vernommen, dass es noch ein Gericht gibt, das unser Grundgesetz schützt.“ Das Gericht hatte entschieden, dass die Hamburger Nichtraucherregelung zum Teil verfassungswidrig ist.
Bars und Restaurants müssen gleich behandelt werden
Weder der Schutz der Gesundheit von Angestellten noch von Gästen rechtfertige eine solche Unterscheidung. Die Richter verwiesen auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums. Demnach mache es „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Aufnahme der Schadstoffe, die im Tabakrauch enthalten seien, in einer Schankwirtschaft oder in einem Speiserestaurant erfolge“.
Damit darf Uliczka in ihrem Autohof an der A7 bei Hamburg wieder einen Raucherraum einrichten, was vorher in der Hansestadt in Restaurants verboten und in Schankwirtschaften erlaubt war.
„Wir freuen uns für alle Gastronomen in Hamburg“, sagte Uliczka, die selbst Nichtraucherin ist und durch das Verbot viele Stammkunden verloren hat. „In einer Gaststätte möchte man gerne eine angenehme Atmosphäre haben und die sollte nicht ständig dadurch gestört werden, dass jemand zum Rauchen nach draußen geht.“ Das Verbot eines Raucherraumes in ihrem Autohof war für Uliczka eine „klare Entmündigung“. „Wir wollen gerne den einen schützen, aber dafür kann man nicht den anderen entmündigen“, sagte sie.
Gesundheitsbehörde will Entscheidung prüfen
Die Hamburger Gesundheitsbehörde will die Entscheidung nun prüfen. „Sie wird eine Regelung anstreben, die die begründeten Interessen der Nichtraucher ernst nimmt und gleichzeitig die Entscheidung des BVG aufnimmt und berücksichtigt“, erklärte Senatssprecher Christoph Holstein am Dienstag. Holstein sagte, es gehe um ein Gesetz des schwarz-grünen Senats aus dem Jahr 2010, das seit seinem Inkrafttreten kritisch diskutiert werde. „Vor diesem Hintergrund konnte man mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechnen.“ Die SPD regiert in Hamburg seit fast einem Jahr allein.
Bereits 2008 hatte das Verfassungsgericht entschieden, dass die Wirte von Eckkneipen („getränkegeprägte Kleingastronomie“) ihren Gästen das Rauchen erlauben dürfen, wenn eine Rauchverbotsregelung auch sonstige Ausnahmen zulässt. Möglich bleibt hingegen ein striktes Rauchverbot für Gaststätten ohne jede Ausnahme, wie es derzeit in Bayern und dem Saarland besteht.
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