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Empfehlen | Drucken | Kontakt Datum: 15.1.2013

Büro-Regeln: Aufpassen beim Flirt am Arbeitsplatz

Foto: dpa

Beziehungen zwischen Kollegen darf der Chef nicht verbieten. „Das ist grundsätzlich Privatsache“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Der Arbeitgeber dürfe in das Privatleben seiner Mitarbeiter nicht reinreden. Gibt es im Unternehmen eine Ethikrichtlinie, die Beziehungen unter Kollegen verbietet, ist sie daher rechtlich nicht verbindlich. Allerdings darf der Chef anordnen, dass die Kollegen ihre Beziehung offenbaren. Und er kann um Zurückhaltung bitten. „Am Arbeitsplatz darf er das Verhalten steuern“, so Oberthür.

Mit Flirt nicht Betriebsklima stören

Denn die betroffenen Kollegen dürfen mit ihrem Verhältnis nicht den Betriebsfrieden stören. Für ihr Verhalten am Arbeitsplatz bedeutet das: Der morgendliche kurze Kuss ist unbedenklich, Sex im Pausenraum nicht. Eine solche Störung des Betriebsfriedens kann sogar arbeitsrechtliche Folgen haben. Sie sei abmahnungsrelevant, sagt Oberthür.

Interessenkonflikte vermeiden

Offenlegen sollten Paare ihre Beziehungen auch deshalb, damit der Chef auf etwaige Interessenkonflikte reagieren kann. In den USA stolperte CIA-Chef David Petraeus kürzlich über seine Affäre mit seiner Biografin Paula Broadwell. Auch, wenn die Fälle im Arbeitsalltag oft weniger brisant sind: Wenn der Arbeitgeber fürchten muss, dass vertrauliche Informationen das Büro verlassen könnten, darf er Konsequenzen ziehen. Ein Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn sich beispielsweise der Einkäufer in den Zulieferer verliebt.

Versetzung kann drohen

In diesen Fällen müssen sich Betroffene also dafür wappnen, dass der Chef sie eventuell versetzt. Jedenfalls dann, wenn er damit berechtige Interessen des Unternehmens schützen will, erklärt Oberthür. Ist der Chef selbst eine Beziehung mit einem Mitarbeiter eingegangen, kann diese Konstellation ebenfalls den Betriebsfrieden stören: Manchmal ist dann die einzige Lösung, dass beide nicht mehr in derselben Abteilung arbeiten.

Fürsorgepflicht beachten

Wenn Auszubildende oder Praktikanten in das Verhältnis involviert sind, wird es heikel: „Als Schutzbefohlene genießen sie besondere Fürsorge“, erläutert Oberthür. Wer diese Fürsorgepflicht missachtet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen - auch dann, wenn die Affäre einvernehmlich geschah. Alles, was nicht einvernehmlich geschieht, hat ohnehin arbeitsrechtliche - und wahrscheinlich strafrechtliche - Konsequenzen. Das gilt natürlich insbesondere für Verhältnisse mit Minderjährigen.

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